Die rechtsgültigen Publikationen der ZPZ erfolgen im "Digitalen Amtsblatt Schweiz" sowie im "Amtsblatt des Kantons Zürich" unter ePublikationen.ch. Diese sind einsehbar unter nachfolgendem Link:
Regionaler Richtplan Zimmerberg, Teilrevision "Uferbereich vom Zürichsee", Verabschiedung zuhanden Festsetzung; Eröffnung fakultatives Volksreferendum
Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 hat die Delegiertenversammlung ZPZ den Regionalen Richtplan Zimmerberg, Teilrevision "Uferbereich vom Zürichsee" zuhanden der Festsetzung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich verabschiedet und die Frist für das Ergreifen des Volksreferendums eröffnet.
Angaben zur Auflage
Der Beschluss sowie die zugehörigen Akten zum Regionalen Richtplan Zimmerberg, "Uferbereich vom Zürichsee", können während der 60-tägigen Auflage beim Sekretariat ZPZ, c/o Gemeinde Thalwil, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil, zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten oder digital auf der Webseite der ZPZ www.zpz.ch in der Rubrik Amtliche Publikationen ZPZ eingesehen werden.
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gemäss Art. 16 der Verbandsstatuten der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg untersteht die vorliegende Teilrevision des Regionalen Richtplans dem fakultativen Referendum.
Der vorliegende Beschluss unterliegt der Abstimmung an der Urne (regionale Abstimmung im Bezirk Horgen), wenn gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Verbandsstatuten ZPZ 700 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation des Beschlusses der Delegiertenversammlung beim Vorstand ZPZ das schriftliche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen (Volksreferendum).
Begehren sind schriftlich zu richten an: Sekretariat Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg c/o Gemeinde Thalwil, Dorfstrasse 10, Postfach, 8800 Thalwil.
Ergänzend können gegen diesen Beschluss, vom Tag nach der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Horgen, 8810 Horgen, folgende Rechtsmittel ergriffen werden:
- wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).
- wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs (§19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 4 sowie § 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 VRG).
Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist soweit möglich beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Frist: 60 Tage
Ablauf der Frist: 22.10.2024
Die Frist betrifft nur Referendumsbegehren. Rechtsmittelfristen sind dem Text zu entnehmen
Kontaktstelle:
Sekretariat Züricher Planungsgruppe Zimmerberg
c/o Gemeinde Thalwil
Dorfstrasse 10
8800 Thalwil